Bei der gewöhnlichen Erwachsenenadoption wird der Angenommene rechtlich Kind des Annehmenden und kann von ihm wie ein leibliches Kind gesetzlich erben. Die bisherigen Familienbeziehungen bleiben grundsätzlich bestehen, die neue Verwandtschaft erstreckt sich aber nicht auf die gesamte Adoptivfamilie. Nur eine gerichtlich angeordnete Vollwirkung nach § 1772 BGB führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu weitergehenden Folgen.
Der Beitrag erklärt die begrenzte Erwachsenenadoption und die Fallgruppen der Vollwirkung. Er zeigt, wie Stammprinzip, Pflichtteil, Herkunftsfamilie, ältere Testamente, Anfechtung, Ausschlagung und Verjährung im konkreten Erbfall rechtlich zusammenwirken.
Nach dem Tod eines unverheirateten Vaters beantragen zwei leibliche Kinder einen Erbschein. Dann legt ein als Erwachsener adoptierter Mann einen Adoptionsbeschluss vor. Ob er ein drittes Kind des Erblassers ist, ist schnell geklärt. Ob daneben Beziehungen zur Herkunftsfamilie oder zu den Verwandten des Annehmenden bestehen, entscheidet erst die genaue gesetzliche Wirkung des Beschlusses.
Wann kann ein Erwachsener adoptiert werden?
Nach § 1767 BGB muss die Annahme sittlich gerechtfertigt sein. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1767.html
Gemeinsamer Antrag und Familiengericht
Die Adoption wird nach § 1768 BGB auf Antrag beider Beteiligter vom Familiengericht ausgesprochen. § 1769 BGB schützt überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden. Erbrechtliche Folgen sind ein Abwägungsfaktor, ersetzen aber nicht die gesetzliche Gesamtprüfung. Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1768.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1769.html
Nach § 197 FamFG wird der Beschluss grundsätzlich mit Zustellung an den Annehmenden wirksam und muss die gesetzliche Grundlage nennen. Diese Angabe ist für die Prüfung durch einen Anwalt für Erbrecht zentral. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__197.html
Was bedeutet die Adoption mit begrenzten Wirkungen?
Sie ist der gesetzliche Regelfall der Erwachsenenadoption. Der Angenommene erhält die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
Die Wirkung erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Gleichzeitig bleiben die Rechte und Pflichten aus der bisherigen Verwandtschaft des Angenommenen und seiner Abkömmlinge grundsätzlich bestehen. § 1770 BGB
Kein Erbrecht gegenüber der gesamten Adoptivfamilie
Der Angenommene wird nicht allein durch die begrenzte Adoption Verwandter der Eltern, Geschwister oder anderen Kinder des Annehmenden. Er hat aus dieser Adoption daher kein gesetzliches Erbrecht gegenüber diesen Personen.
Auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nach § 1770 Abs. 1 BGB nicht mit dem Angenommenen verschwägert. Soll er ebenfalls rechtlicher Elternteil werden, wäre eine eigene familienrechtliche Grundlage erforderlich.
Bei begrenzter Wirkung besteht das neue gesetzliche Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden. Die Herkunftsfamilie bleibt rechtlich bestehen; die weitere Familie des Annehmenden kommt aber nicht automatisch hinzu.
Bleiben Erbrechte in der Herkunftsfamilie erhalten?
Grundsätzlich ja. § 1770 Abs. 2 BGB lässt die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unberührt. Der Angenommene bleibt deshalb grundsätzlich gesetzliches Kind seiner leiblichen Eltern und kann in deren Nachlässen gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sein.
Das Nebeneinander betrifft getrennte Nachlässe. Ein Erbanfall beim Annehmenden verändert nicht automatisch den Erbanfall bei einem leiblichen Elternteil.
Wann hat die Erwachsenenadoption Vollwirkung?
Das Familiengericht kann die Wirkungen einer Minderjährigenadoption nur auf gemeinsamen Antrag und nur in den Fallgruppen des § 1772 BGB anordnen.
Eine Vollwirkung darf nicht angeordnet werden, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1772.html
Welche Beziehungen entstehen?
Nach § 1754 BGB erhält der Angenommene je nach Konstellation die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder eines Kindes des Annehmenden. Damit kann er auch zu weiteren Verwandten der Adoptivfamilie in ein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis treten. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1754.html
Erlischt die Herkunftsfamilie immer vollständig?
Nein. § 1755 BGB enthält zwar grundsätzlich das Erlöschen bisheriger Verwandtschaftsverhältnisse bei Vollwirkung. Bei Stiefkindadoption bleibt die Beziehung zum Elternteil bestehen, dessen Ehegatte annimmt. § 1756 BGB enthält weitere Sonderregeln für Verwandten- und bestimmte Stiefkindadoptionen. Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1755.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1756.html
Wie berechnet sich die gesetzliche Erbquote?
Nach § 1924 BGB sind Abkömmlinge gesetzliche Erben erster Ordnung. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus; ist es vorverstorben, treten seine Abkömmlinge in seinen Stamm ein.
Kinder erben zu gleichen Teilen. Die Gleichteilung gilt innerhalb des Stammprinzips: Jeder Kinderstamm erhält zunächst den Anteil seines Kindes; die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes teilen nur diesen Stammanteil. § 1924 BGB
Beispiel mit drei lebenden Kindern
Hinterlässt ein unverheirateter Annehmender drei lebende Kinder, darunter ein erwachsen adoptiertes Kind mit begrenzter Wirkung, erben sie bei gesetzlicher Erbfolge jeweils ein Drittel.
Beispiel mit einem vorverstorbenen Kind
Hinterlässt der ebenfalls unverheiratete Erblasser zwei lebende Kinder und zwei Enkel eines vorverstorbenen dritten Kindes, erhält jedes lebende Kind ein Drittel. Die beiden Enkel teilen das verbleibende Drittel und erhalten jeweils ein Sechstel.
Die Adoption verändert also die Zahl und Zuordnung der Stämme, nicht immer nur eine einfache Kopfzahl.
Welche Pflichtteilsrechte entstehen?
Nach § 2303 BGB sind ausgeschlossene Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
Pflichtteil gegenüber dem Annehmenden
Der erwachsen Adoptierte ist dessen Abkömmling. Wird er durch Testament ausgeschlossen und wäre er ohne Testament gesetzlicher Erbe, kann ihm ein Pflichtteil zustehen.
Pflichtteil in der Herkunftsfamilie
Bei begrenzter Wirkung bleibt die rechtliche Stellung zu den leiblichen Eltern grundsätzlich bestehen. Deshalb können dort eigene Pflichtteilspositionen fortbestehen. Jeder Nachlass wird separat berechnet.
Auch wenn bei Vollwirkung gesetzliche Verwandtschaft zu Adoptivgeschwistern entstehen kann, gehören Geschwister nicht zum Pflichtteilskreis des § 2303 BGB. Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil sind verschiedene Rechtspositionen.
Was bedeutet die Adoption für andere Kinder?
Ein weiteres rechtliches Kind kann deren gesetzliche Erbquote und damit den Berechnungsmaßstab des Pflichtteils verringern. Der Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder entfällt dadurch aber nicht automatisch.
Interessenprüfung im Adoptionsverfahren
Nach § 1769 BGB prüft das Familiengericht überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden und Anzunehmenden. Die mögliche Verringerung einer künftigen Erbquote ist dabei nicht losgelöst von Familienbeziehung, Versorgung und Gesamtumständen zu bewerten.
Was gilt für ein Testament aus der Zeit vor der Adoption?
Die spätere Adoption macht das Testament nicht automatisch unwirksam. Ein Anwalt für Erbrecht prüft zuerst durch Auslegung, ob Begriffe wie „meine Kinder“, „meine Abkömmlinge“ oder namentliche Benennungen den Adoptierten erfassen.
Anfechtung wegen Übergehung
§ 2079 BGB kann eingreifen, wenn der Erblasser einen beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz er bei Testamentserrichtung nicht kannte oder der erst danach pflichtteilsberechtigt wurde. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis gleich verfügt hätte. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2079.html
Die Adoption nach Testamentserrichtung kann eine spätere Pflichtteilsberechtigung schaffen. Daraus folgt aber keine automatische Anfechtung. Erforderlich sind Anfechtungsberechtigung, Kausalität, formgerechte Erklärung und Einhaltung der Frist.
Welche Frist gilt?
Nach § 2082 BGB beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2082.html
Wie wirkt eine Ausschlagung?
Die Ausschlagung betrifft nur den konkreten Erbanfall. Sie beseitigt weder das Adoptionsverhältnis noch die fortbestehende Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie.
Die Frist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen nicht vor gerichtlicher Bekanntgabe. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.
Die Erklärung erfolgt nach § 1945 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1945.html
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Für den Pflichtteilsanspruch gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
§ 2332 BGB ist heute nicht die allgemeine Grundlage für diese Dreijahresfrist. Die Norm betrifft insbesondere den Verjährungsbeginn des Anspruchs gegen einen Beschenkten nach § 2329 BGB und eine besondere Hemmungsfrage. Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2332.html
Sind Erbrecht und Erbschaftsteuer identisch?
Nein. Die zivilrechtliche Erbenstellung folgt BGB, Testament oder Erbvertrag. Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem ErbStG.
§ 15 Abs. 1a ErbStG erhält bestimmte Steuerklassen sogar dann, wenn eine Verwandtschaft durch Annahme als Kind zivilrechtlich erloschen ist. Deshalb darf aus der zivilrechtlichen Vollwirkung nicht ohne weitere Prüfung auf die Steuerfolge geschlossen werden. Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html und https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
Welche Unterlagen werden im Erbfall benötigt?
vollständiger Adoptionsbeschluss mit gesetzlicher Grundlage
Zustellungsnachweis und Wirksamkeitsdatum
Geburts- und Abstammungsurkunden
Familienbaum der Herkunfts- und Adoptivseite
Stiefkind- oder Verwandtenkonstellation
sämtliche Testamente und Erbverträge
lebende und vorverstorbene Kinderstämme
Erbscheinsanträge und bereits erteilte Erbscheine
mögliche Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen
Kenntniszeitpunkte für Pflichtteilsverjährung
frühere Schenkungen und Pflichtteilsergänzung
gesonderte erbschaftsteuerliche Berechnung
Fazit: Beschlusswirkung und Familienbaum entscheiden
Eine Erwachsenenadoption kann gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquoten erheblich verändern. Der Regelfall des § 1770 BGB schafft aber keine Verwandtschaft mit der gesamten Adoptivfamilie und erhält die Herkunftsbeziehungen grundsätzlich.
Für die Vollwirkung müssen die Voraussetzungen des § 1772 BGB und die Sonderfälle der §§ 1755, 1756 BGB geprüft werden. Erst danach lassen sich Stammanteile, Pflichtteil, Testamentsauslegung und mögliche Anfechtung belastbar berechnen.
Weiterführende Beiträge zum Erbrecht
Weitere Hinweise finden Sie in unseren Beiträgen zur Erbfolge ohne Testament und zu den Fristen für die Erbausschlagung.
Andreas Traub als Rechtsanwalt für Erbrecht prüft Adoptionswirkung, Familienlinien, gesetzliche Erbquote und Pflichtteil für den konkreten Nachlass. So werden Beschlusswirkung, Familienlinien und testamentarische Regelung widerspruchsfrei zusammengeführt.
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