Haben Sie eine außerordentliche oder betriebsbedingte Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann ist der Arbeitsplatzverlust ohne Ihr aktives Handeln unvermeidbar.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten, gibt es Mittel und Wege. Die Kündigungsschutzklage ist in Deutschland das wichtigste arbeitsrechtliche Instrument, um Ihren Kündigungsschutz wirksam durchzusetzen.
Sie sollten schnell handeln, denn die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
Berücksichtigen Sie die 3-Wochen-Frist
Wichtig ist, dass Sie im Falle einer Kündigung diese sofort von einem Anwalt überprüfen lassen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Formale Fehler bei der Kündigung muss man jedoch binnen weniger Tage rügen. Manche Formfehler können schon zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bereits in diesem frühen Stadium die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage abschätzen.
Häufig endet ein Gerichtsverfahren in diesem Bereich mit einem Vergleich und Zahlung einer Abfindung.
Gibt es Möglichkeiten, wenn die Frist versäumt wurde?
Das Gesetz sieht eine theoretische Möglichkeit der nachträglichen Einreichung der Klage vor (§ 5 KSchG).
Ob die Klage aber bei Gericht tatsächlich zugelassen wird, hängt von einigen Faktoren ab. Waren Sie trotz größtmöglicher Sorgfalt oder aufgrund von äußeren Umständen verhindert, die Klage rechtzeitig in Gang zu setzen, ist eine nachträgliche Zulassung möglich.
Das ist insbesondere bei
der Fall.
Ob die nachträgliche Zulassung tatsächlich möglich ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollten Sie sich nicht darauf verlassen.
Ist die 3-Wochen-Frist bereits verstrichen und Sie möchten sich dennoch gegen Ihre Kündigung wehren? Nehmen Sie für eine Ersteinschätzung Kontakt zu mir auf!
Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
Der Schutz des Arbeitnehmers ist sehr hoch. Der Arbeitgeber benötigt immer einen Kündigungsgrund.
Man unterscheidet zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen.
Falls die Voraussetzungen einer Kündigung nicht vorliegen, ist diese nicht wirksam und der Arbeitgeber muss grundsätzlich das Gehalt des Arbeitnehmers nachzahlen.
Zudem möchte der Arbeitgeber häufig nicht, dass der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint, da dann seine Niederlage offenkundig wird.
Insofern wird häufig eine Abfindung durch den Arbeitgeber bezahlt. In der Praxis hat sich i.d.R. ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindungshöhe durchgesetzt.
Jedoch kann dieser Betrag auch niedriger oder auch weitaus höher sein. Dies hängt von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab.
Suchen Sie in jedem Fall einen Anwalt auf
Eine fristlose oder außerordentliche Kündigung ist häufig angreifbar, da hier hohe Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen. Diese müssen zwingend überprüft werden! Häufig lohnt sich eine Klage gegen eine fristlose Kündigung, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
Wenn Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren möchten, dann sollten Sie Kontakt zu mir aufnehmen. Im Rahmen einer Ersteinschätzung können wir ermitteln, wie Ihre Aussichten auf Erfolg sind.