Welche Vergütung erhält ein privater Testamentsvollstrecker?

von Robin Kube

Oktober 5, 2026


Erbrecht

Welche Vergütung erhält ein privater Testamentsvollstrecker?

Eine private Amtsführung ist weder automatisch unentgeltlich noch nach einer Tabelle zu bezahlen. Entscheidend sind Erblasserwille, tatsächliche Aufgaben und eine prüffähige Abrechnung.

Andreas TraubAndreas TraubErbrechtNachlass
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Auch eine Privatperson kann nach § 2221 BGB als Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Eine alte oder neue Vergütungstabelle gilt aber nicht automatisch: Entscheidend sind Testament, Pflichtenkreis, Verantwortung, tatsächliche Arbeit und eine nachvollziehbare Abrechnung.

Der Beitrag erklärt, wann eine Privatperson als Testamentsvollstrecker Vergütung verlangen kann. Er ordnet den gesetzlichen Anspruch, die BGH-Kriterien, die DNotV-Empfehlungen 2025, Rechnungslegung, Aufwendungsersatz und Verjährung praxisnah und quellengestützt ein.

Private Amtsführung ist weder automatisch unentgeltlich noch pauschal bezahlt

Eine langjährige Freundin nimmt das Amt an und wickelt Konten, eine Immobilie und mehrere Vermächtnisse ab. Das Testament schweigt zur Vergütung. Die Erben halten die Tätigkeit für einen Freundschaftsdienst, während die Testamentsvollstreckerin einen Tabellenbetrag fordert. Keine Seite kann die Frage mit dieser pauschalen Annahme lösen: § 2221 BGB verlangt eine angemessene, am konkreten Amt ausgerichtete Vergütung.

Hat eine Privatperson Anspruch auf Vergütung?

Beruf, Ausbildung oder persönliche Nähe zum Erblasser entscheiden nicht allein über die Entgeltlichkeit. Maßgeblich sind zunächst die letztwillige Regelung und der gesetzliche Auffangmaßstab.

Rechtsgrundlage

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Privatperson und Berufsträger. § 2221 BGB

Zuerst gilt der Erblasserwille

Das Testament oder der Erbvertrag kann eine konkrete Berechnung, eine Pauschale, einen anderen Maßstab oder unentgeltliche Amtsführung festlegen. Deshalb beginnt jede Prüfung mit Wortlaut, Zusammenhang und Zweck sämtlicher letztwilliger Verfügungen.

Schweigt die Verfügung, entfällt der Anspruch nicht. Dann ist jedoch nicht automatisch eine bestimmte Tabelle Vertragsinhalt, sondern die angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu bestimmen.

Wann beginnt das Amt?

Nach § 2202 BGB beginnt es mit Annahme. Annahme und Ablehnung werden gegenüber dem Nachlassgericht erklärt und dürfen nicht unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden.

Keine allgemeine starre Annahmefrist

Das Gesetz bestimmt keine allgemeine Zahl von Tagen. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Nachlassgericht aber eine Erklärungsfrist setzen; bleibt die Annahme bis zum Ablauf aus, gilt das Amt als abgelehnt.

Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2202.html

Wie bestimmt sich die angemessene Höhe?

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 27.10.2004 – IV ZR 243/03 – mehrere Faktoren zusammengeführt.

BGH-Kriterien für die Einzelfallprüfung
Prüffeldkonkrete Fragesinnvoller Nachweis
PflichtenkreisWas ordnen Testament und Gesetz tatsächlich an?vollständige Verfügung von Todes wegen
VerantwortungWelche Vermögenswerte und Risiken wurden verwaltet?Vermögensübersicht, Entscheidungen
geleistete ArbeitWelche Aufgaben wurden tatsächlich erledigt?Tätigkeits- und Zeitdokumentation
SchwierigkeitWelche rechtlichen oder tatsächlichen Probleme bestanden?Akten, Korrespondenz, Gutachten
DauerAbwicklung oder länger laufende Verwaltung?Amts- und Abrechnungszeiträume
Kenntnisse und GeschickWurden besondere Fähigkeiten erfolgreich eingesetzt?konkrete Arbeitsergebnisse

Amtliche Entscheidung: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Datum=2004-10&Gericht=bgh&Seite=1&Sort=3&anz=285&nr=30995&pos=38

Privatperson bedeutet keinen Automatismus

Der fehlende Berufsstatus rechtfertigt nicht schon für sich Unentgeltlichkeit oder einen pauschalen Abschlag. Umgekehrt erhält eine Privatperson nicht ohne Weiteres denselben Betrag wie ein spezialisierter Berufsträger. Bewertet werden die konkrete Verantwortung und tatsächlich erbrachte Leistung.

Ist die Neue Rheinische Tabelle verbindlich?

Nein. Der BGH hält wertbezogene Richtsätze grundsätzlich für mögliche Orientierung, warnt aber ausdrücklich vor schematischer Anwendung. Sie bilden typischerweise nur übliche Aufgaben ab.

Tabellenbetrag ist noch keine Einzelfallvergütung

Ein Nachlasswert allein beweist weder Aufwand noch Schwierigkeit. Wer nur eine Prozentzahl nennt, ohne Pflichtenkreis, Tätigkeiten und Besonderheiten zu erklären, begründet die Angemessenheit nicht vollständig.

Was gilt für die DNotV-Empfehlungen 2025?

Der Deutsche Notarverein hat die bisherigen Empfehlungen grundlegend überarbeitet und empfiehlt die neue Fassung für Erbfälle ab dem 01.01.2025 sowie in beschriebenen Übergangsfällen.

Ausdrücklich ohne Bindungswirkung

Der Verband selbst bezeichnet die Empfehlungen als Orientierungshilfe ohne Richtliniencharakter. Sie können eine strukturierte Vergleichsrechnung ermöglichen, ersetzen aber weder die Auslegung des Testaments noch den Angemessenheitsmaßstab des BGH.

Vergleichsmaßstab transparent benennen

Originalquelle des Deutschen Notarvereins: https://www.dnotv.de/dokumente/testamentsvollstrecker/

Tabellenwert am konkreten Amt spiegeln

Unzulässige Tabellenautomatik
Unzulässige TabellenautomatikBelastbare Vergütungsprüfung
Nachlasswert mal fester ProzentsatzTestament und tatsächlichen Pflichtenkreis zuerst bestimmen
Privatperson erhält stets weniger oder gleich vielkonkrete Verantwortung, Arbeit und Kenntnisse bewerten
Zuschläge nur benennenjede Besonderheit mit Tätigkeit und Auswirkung belegen
alten Richtwert als Gesetz behandelnaktuelle Empfehlung nur als Vergleich ohne Bindungswirkung nutzen

Welche Unterlagen muss der Testamentsvollstrecker liefern?

Nach § 2215 BGB muss er dem Erben unverzüglich nach Annahme ein unterzeichnetes Verzeichnis der verwalteten Nachlassgegenstände und bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitteilen. Auf Verlangen kann eine öffentlich beglaubigte Unterzeichnung oder amtliche beziehungsweise notarielle Aufnahme erforderlich werden.

Tätigkeits- und Vermögensrechnung ergänzen

Das Nachlassverzeichnis ersetzt keine spätere Rechnungslegung. Für die Vergütung sollten Aufgaben, Entscheidungen, Zeitaufwand, externe Hilfe, Einnahmen, Ausgaben und Ergebnisse so dokumentiert sein, dass Erben die Forderung sachlich prüfen können.

Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2215.html

Was verlangt § 2218 BGB?

Rechtsgrundlage

Auf das Verhältnis zum Erben werden unter anderem die Auftragsregeln über Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe und Ersatz erforderlicher Aufwendungen entsprechend angewendet. Bei längerer Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. § 2218 BGB

Kein Verweis auf § 669 BGB

§ 2218 BGB nennt § 670 BGB, aber nicht § 669 BGB. Ein allgemeines Vorschussrecht darf deshalb nicht mit einer angeblichen gesetzlichen Verweisung auf § 669 begründet werden.

Notwendiger Aufwendungsersatz ist von der Vergütung zu trennen. Reisekosten, Fremdleistungen und sonstige Auslagen müssen ihrem Grund und ihrer Höhe nach nachvollziehbar sein.

Darf Umsatzsteuer hinzugerechnet werden?

Nicht automatisch. Ob Umsatzsteuer entsteht, hängt von der steuerlichen Stellung und konkreten Tätigkeit der Person ab. Eine private Amtsführung ist kein ausreichender Beleg dafür oder dagegen.

Abrechnung in getrennten Positionen

Eine prüffähige Forderung weist Grundvergütung, begründete Anpassungen, Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Umsatzsteuer separat aus. So lässt sich vermeiden, dass Auslagen doppelt oder Steuer ohne Rechtsgrund eingerechnet werden.

Wer entscheidet bei Streit über die Höhe?

Eine eigene Berechnung macht den bestrittenen Betrag nicht einseitig verbindlich. Erben können die Anspruchsgrundlage, den Tätigkeitsumfang, den Maßstab und einzelne Auslagen bestreiten.

Zahlungsanspruch gehört vor das Prozessgericht

Kommt keine Einigung zustande, ist der Vergütungsanspruch grundsätzlich im Zivilprozess zu klären. Das Nachlassgericht ist dagegen etwa für eine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB zuständig.

Streitwert und Eingangsinstanz

Welche Eingangsinstanz sachlich zuständig ist, richtet sich insbesondere nach Streitwert und § 23 GVG. Seit 01.01.2026 liegt die allgemeine Wertgrenze des Amtsgerichts bei 10.000 Euro; besondere Zuweisungen und Übergangsrecht sind zusätzlich zu prüfen.

Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2227.html

Wann verjährt der Vergütungsanspruch?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.

Amtsende ist kein universeller Starttermin

Entstehung und Fälligkeit können von der Erblasseranordnung, der Art der Vollstreckung, abgeschlossenen Tätigkeitsabschnitten und möglichen Vereinbarungen abhängen. Deshalb ist der Verjährungsbeginn für jede Vergütungsforderung und jeden Abrechnungszeitraum gesondert zu bestimmen.

Amtliche Grundlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Welche Rolle spielen Pflichtverletzungen?

Nach § 2219 BGB haftet der Testamentsvollstrecker bei schuldhafter Pflichtverletzung für den daraus entstehenden Schaden. § 2227 BGB erlaubt bei wichtigem Grund die Entlassung, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Keine automatische Gleichsetzung

Schadensersatz, Entlassung und Vergütungsanspruch haben unterschiedliche Voraussetzungen. Nicht jede fehlerhafte Einzelmaßnahme beseitigt automatisch die gesamte Vergütung; mögliche Einwendungen und Gegenansprüche müssen konkret festgestellt werden.

Amtliche Grundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2219.html

Wie wird eine Vergütungsforderung prüffähig?

Abrechnung für eine private Amtsführung

vollständige letztwillige Verfügung und Nachträge beifügen

Annahme und Amtszeitraum dokumentieren

verwalteten Pflichtenkreis genau abgrenzen

Nachlassverzeichnis und maßgebende Werte offenlegen

Tätigkeiten, Zeitaufwand und Verantwortung belegen

besondere Schwierigkeiten konkret erläutern

verwendete Orientierungshilfe ausdrücklich benennen

Abweichungen vom Richtwert begründen

Aufwendungsersatz separat ausweisen

Umsatzsteuer nur nach konkreter Prüfung ansetzen

Entstehung, Fälligkeit und Verjährung kontrollieren

mögliche Pflichtverletzungen und Gegenansprüche gesondert prüfen

Fazit: Angemessenheit braucht Tatsachen

Eine Privatperson kann einen gesetzlichen Vergütungsanspruch haben. Seine Höhe folgt aber weder aus einem Freundschaftsverhältnis noch automatisch aus einer Tabelle.

Erblasserwille, konkreter Pflichtenkreis, Verantwortung, Arbeit und prüffähige Abrechnung bilden gemeinsam den Maßstab. Die aktuellen DNotV-Empfehlungen können dabei Orientierung geben, entfalten aber keine Bindungswirkung.

Weiterführende Beiträge zum Erbrecht

Weitere Hinweise finden Sie in unseren Beiträgen zur Erbfolge ohne Testament und zu den Fristen für die Erbausschlagung.

Rechtsanwalt Traub prüft Erblasseranordnung, Pflichtenkreis, Tätigkeitsnachweise, angemessene Vergütung, Aufwendungsersatz und mögliche Einwendungen im Zusammenhang. So lässt sich eine Forderung oder Einwendung anhand des konkreten Amts statt einer pauschalen Tabelle bewerten.

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Hinweis

Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz amtlicher Quellen- und Qualitätsprüfung bleibt vor Veröffentlichung die ausdrückliche anwaltliche Einzelfreigabe erforderlich.

Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 2221 BGB
  2. § 2218 BGB
Andreas Traub
Einordnung von

Andreas Traub

Andreas Traub berät und vertritt Mandanten in arbeitsrechtlichen Konflikten, im Mietrecht, Erbrecht und weiteren zivilrechtlichen Fragen. Im Mittelpunkt stehen persönliche Beratung, klare Einordnung und eine konsequente Vertretung der Mandanteninteressen.

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