Einer Ihrer Mitarbeiter fällt immer wieder negativ durch eigenartiges und vom Arbeitsvertrag abweichendes Verhalten auf? Die Folgen können Ihre Belegschaft und somit auch den Fortbestand Ihres Unternehmens erheblich negativ beeinflussen.
Eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist dabei oft das letzte, notwendige Mittel.
Als Spezialist für Arbeitsrecht erklärt Rechtsanwalt Traub Ihnen, wann Ihnen eine sofortige, verhaltensbedingte Kündigung zur Verfügung steht und wann nicht.
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, die es ermöglicht, einem Arbeitnehmer, welcher durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt ist, dennoch ordentlich zu kündigen. Voraussetzung für diese Art der Kündigung ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer so sehr gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
In der Regel darf eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Außerdem muss sich die Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers beziehen, welches zuvor zur Abmahnung geführt hat. Liegt eine Abmahnung aus einem anderen Grund vor, bleibt diese unberücksichtigt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Damit diese Konsequenz greift, muss offensichtlich sein, dass der betroffene Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird. Auch wenn durch das Verhalten die Pflichten so schwer verletzt wurden und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Art und Weise verletzt wurde, dass keine Weiterbeschäftigung möglich ist, kann sofort gekündigt werden.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung muss einen entsprechenden Grund aufweisen. Sie stellt das letzte Mittel (ultima ratio) des Arbeitgebers dar, wenn alle milderen Optionen inklusive einer Abmahnung unzumutbar sind. Mögliche Ursachen für eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung sind in der Regel:
Diebstahl
Diebstahl ist auch in einem Unternehmen eine Straftat und kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. In der Regel kommt es hierbei auf die Verhältnismäßigkeit an. Der Arbeitsvertrag wird normalerweise nicht aufgehoben, weil ein Mitarbeiter einen Stift oder ähnliches von seinem Arbeitsplatz mit nach Hause genommen hat. Bei Gegenständen höheren Wertes, die durch den Arbeitnehmer entwendet werden, ist die Grundlage eine andere. Hier ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.
Spesenbetrug
In vielen Unternehmen müssen Reisekostenabrechnungen eingereicht werden. Hierzu zählen Fahrscheine, Kilometerabrechnungen oder beispielsweise Bewirtungsbelege. Werden diese bewusst gefälscht, indem überhöhte Kilometerabrechnungen oder gefälschte Bewirtungsbelege eingereicht werden, muss der Arbeitgeber Kosten erstatten, zu denen er nicht verpflichtet ist. Da ein Spesenbetrug den Vertrauensbereich berührt, sind in diesem Fall die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung gegeben.
Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Werden wichtige Informationen und Geschäftsgeheimnisse durch den Arbeitnehmer verraten, kann dadurch dem Unternehmen und dem Arbeitgeber erheblich geschadet werden. Es existiert ein Vertrauensbruch, der zur sofortigen Entlassung durch eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung führt.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Als Arbeitnehmer sind Sie nicht berechtigt, eigenmächtig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers Ihren Urlaub anzutreten. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Urlaub zu Unrecht nicht genehmigt wurde, dürfen Sie keine Selbstbeurlaubung durchführen. In diesem Fall liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
Missbrauch einer Vollmacht
Ein weiterer Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung, die ohne Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt, ist der schwere Missbrauch einer Vollmacht.
Nicht zulässige Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen ohne Abmahnung
Liegt der Bezug einer verhaltensbedingten Kündigung außerhalb des Vertrauensbereichs, muss mindestens eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Wird nicht abgemahnt, ist es als Arbeitnehmer ratsam, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn in den meisten Fällen handelt es sich um keinen seltenen Ausnahmefall, der die Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
In diesen Fällen muss zuerst eine Abmahnung erfolgen:
Sollten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen, müssen Sie dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam, selbst wenn rechtmäßig eine Abmahnung nötig gewesen wäre.
Sonderfälle für verhaltensbedingte Kündigungen ohne Abmahnung
Als Arbeitnehmer genießen Sie i.d.R. einen besonderen Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Darin ist auch geregelt, dass einer verhaltensbedingten Kündigung in den meisten Fällen eine Abmahnung vorausgeht. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern findet das Gesetz keine Anwendung (§ 23 Abs. 1 KSchG). Hier hat der Arbeitgeber das Recht, ohne Abmahnung zu kündigen.
Ähnlich sieht es in der Probezeit aus. Während dieser Zeit kann sich der Arbeitnehmer noch nicht auf den besonderen Kündigungsschutz verlassen. Als Arbeitgeber können Sie während der ersten sechs Monate das Beschäftigungsverhältnis kündigen, ohne abzumahnen.
Sie möchten einen Mitarbeiter kündigen - prüfen Sie Ihre Möglichkeiten
Sie möchten einem Mitarbeiter aufgrund von Arbeitspflichtverletzungen aufgrund seines Verhaltens kündigen? Prüfen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben. Es gibt mehrere Kündigungsgründe, auf deren Basis Sie das Recht haben, das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung zu beenden.
Kontaktieren Sie in diesem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite können Sie alle Möglichkeiten ausnutzen. Er weiß, wie Sie sich zur Wehr setzen und welche Mittel für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden können.
Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Ihr Recht!
Als versierter Anwalt für Arbeitsrecht mit einer langjährigen Erfahrung kann ich Sie und Ihr Interesse bestens vertreten. Es gibt genau festgelegte rechtliche Rahmenbedingungen für verhaltensbedingte Kündigungen ohne Abmahnungen. Ich kenne alle Voraussetzungen und Wege, um Sie bei einer Kündigung ohne Abmahnung optimal zu verteidigen.
Kontaktieren Sie mich, damit wir gemeinsam eine Lösung finden und Sie zu Ihrem Recht gelangen.