Selbst bei einer Enterbung, kann Verwandten ein gesetzlich vorgeschriebener Pflichtteil am Erbe zustehen.
Wie hoch dieser Pflichtteil ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Was immer zutrifft: Als enterbte Person müssen Sie Ihren Pflichtteil aktiv geltend machen - nicht selten mithilfe eines Rechtsanwalts.
Erfahren Sie alles, was Sie darüber wissen müssen.
Wer kann enterbt werden?
Jeder, der durch die gesetzliche Erbfolge einen Erbanspruch hat, kann durch Entscheidung des Erblassers enterbt werden. Die Entscheidung ist schriftlich im Testament festzuhalten.
Wird ein Alleinerbe im Testament notiert, so sind alle anderen gesetzlichen Erben von dem Erbe ausgeschlossen (zu den Besonderheiten des Pflichtteilsrecht siehe unten),
Das könnten
sein.
Gibt es keinen Ehepartner oder keine Kinder, so könnten dies auch Verwandte der 2. bis 4. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge sein:
Lösung: Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Form der "strategischen Enterbung". Dabei erklären sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben, um vorteilhafter vererben zu können. So würde beispielsweise bei einer Familie mit 2 Kindern, im Fall einer gesetzlichen Erbfolge, das von den Ehepartnern bewohnte Haus verkauft werden müssen, da dem Ehepartner nur die Hälfte des Nachlasses zustehen würde.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Unabhängig von der Gestaltung des Testaments, haben nahe Angehörige immer einen Pflichtteilsanspruch. Insbesondere, um nahe Angehörige davor zu schützen, den nach dem Tod ihres Angehörigen entstehenden Zahlungspflichten mittellos gegenüberzustehen.
Nach § 2303 BGB sind folgende Personen geschützt:
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil umfasst immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung müssen alle Erben berücksichtigt werden. Auch die, die vom Erblasser ausgeschlossen wurden oder auf ihr Erbe verzichten (§ 2310 BGB). Wer auf sein Erbe allerdings bereits zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet hat, wird bei der Berechnung außer Acht gelassen (§ 2346 BGB).
Es gibt einen höheren Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe, wenn vor dem Tod Vermögen verschenkt wurde
Hat der Erblasser einen Teil seines Vermögens in Teilen oder vollständig verschenkt, so könnte den berechtigten Erben eine Ergänzung um ihren Pflichtteilergänzungsanspruch (§§ 2325 - 2329 BGB) zustehen.
In diesem Fall hat sich sein Pflichtteil auf die Summe zu belaufen, die ihm zugestanden hätte, wäre das Vermögen nicht verschenkt worden.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch entsteht allerdings nur, wenn die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Bei Schenkungen an den Ehegatten gibt es keine Frist
Sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch existent war, gib es keine Frist bezüglich der Schenkungen und des Pflichtteilergänzungsanspruches.
Schenkungen an Ehepartner von denen der Erblasser bereits geschieden war, werden mit einer Frist von 10 Jahren berücksichtigt.
Die Berechnung der Ergänzung erfolgt in Stufen. Pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, werden ab dem 2. Jahr 10 % der Schenkung weniger berücksichtigt.
Schenkung erfolgt innerhalb des | Einrechnung des Schenkungsbetrags um |
---|---|
1. Jahres vor dem Tode | 100% |
2. Jahres vor dem Tode | 90% |
3. Jahres vor dem Tode | 80% |
4. Jahres vor dem Tode | 70% |
5. Jahres vor dem Tode | 60% |
... | ... |
10. Jahres vor dem Tode | 10% |
11. Jahres vor dem Tode | 0% |
Als Enterbter können Sie Auskunft von beschenkten Personen verlangen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet.
Haben Sie als Erbe selber Geschenke des Erblassers erhalten, müssen diese Schenkungen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Als enterbte Person müssen Sie aktiv werden
Abseits der strategischen Enterbung kann es schmerzhaft und unfair sein, als naher Angehöriger durch eine Enterbung benachteiligt zu werden.
Das Gesetz schützt Sie in Teilen davor und gewährt Ihnen durch das Pflichtteilsrecht einen Anteil am Erbe.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Sie aktiv werden müssen, um den Ihnen zustehenden Pflichtteil zu bekommen.
Sprechen Sie gerne mit mir als erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht unverbindlich über Ihre Situation. Wir finden eine erfolgreiche Lösung für Sie.